Die Vereinssatzung des Kirmesverein Schnellmannshausen 1794 e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: „Kirmesverein Schnellmannshausen 1794 e.V.“ und hat seinen Sitz in Schnellmannshausen.
Er wurde am 19. 09. 1997 gegründet und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Eisenach eingetragen werden.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kirchenjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung des Brauchtums der hiesigen Kirchweihe durch Heranführen der Jugend an die überlieferten Traditionen. Desweiteren wird das kulturelle Leben im Ort gefördert. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch da Durchführen von Veranstaltungen für die Bevölkerung, die Pflege von überlieferten Traditionen sowie der Einbindung der Jugend in das kulturelle Leben des Ortes. Dazu führt der Verein Sitzungen, Treffs und Veranstaltungen durch.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinsfarben und Ehrungen
1. Die Farben des Vereins sind rot - weiß.
2. Ehrungen jeglicher Art werden vom Vorstand vergeben.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als Mitglieder
a) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
b)
- männliche Jugendliche vom 16. bis 17. Lebensjahr
- weibliche Jugendliche vom 14. bis 17. Lebensjahr
c) Ehrenmitglieder
d) fördernde Mitglieder
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder von Punkt a) bis c).
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse oder Religion werden.
3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre können nur mit schriftlicher Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
5. Zu Ehrenmitgliedern können Personen gewählt werden, die sich besondere Dienste erworben haben.
6. Die Mitgliedschaft endet
a) bei Tod des Mitgliedes
b) durch Austritt (erfolgt durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand)
c) durch Ausschluss, der durch den Vorstand zu beschließen ist
(bei Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr und bei vereinsschädigendem Verhalten)
(das betroffene Mitglied kann gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegen und Anhörung durch die Mitgliederversammlung beantragen)
Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
§ 5 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
4. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zugeben.
5. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mind. 20% der Mitglieder. Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- den 2 aktiven Kirmesmitgliedern
2. Jede einzelne Person des Vorstandes ist zur Vertretung des Vereins berechtigt.
3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung.
4. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus den Reihen der Mitglieder ergänzen.
§ 8 Ordnungen
1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
2. Die unter 1. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
3. Beiträge sind Jahresbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind beitragsfrei.
§ 9 Auflösung
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder vertreten sind und mit 3/4 der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2. Bei Auflösen des Vereins oder bei bei Wegfall steuerbegünstigter fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchgemeinde Schnellmannshausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Dies gilt insbesondere für Jugendarbeit und Erhaltung des Kirchengebäudes.
§ 10 Haftung
1. Der Verein haftet mit seinem Vermögen.
2. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein.
3. Alle Mitglieder haben sich bei ihren Tätigkeiten im Verein so zu verhalten, das Dritten keine Schäden zugefügt werden und ihre Interessen nicht verletzt werden.
§ 11 Inkrafttreten
1. Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Registrierung in Kraft.
Schnellmannshausen, den 24. 04. 1998