Die Geschäftsordnung des Kirmesverein Schnellmannshausen 1794 e.V.
Auf der Grundlage des §8 Abs. 1 sowie §3 Abs. 2 der Satzung des Kirmesvereins Schnellmannshausen 1794 e.V. vom 19. Sept. 1997 gibt sich der Vorstand folgende Geschäftsordnung.
§1 Festausschuss
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Personen, auch ohne Mitgliedschaft im Verein, bilden den Festausschuss. Der Festausschuss ist zugleich die Kirmesgesellschaft.
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Bei der ersten Kirmesversammlung werden vier verantwortliche Personen, die vier Platzmeister, aus dem Personenkreis der Kirmesgesellschaft vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit gewählt.
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Die vier Platzmeister sind für die Organisation und Ablauf des Kirmesfestes verantwortlich. Dazu erhalten sie vom Schatzmeister des Kirmesvereins einen Geldbetrag, der jährlich auf der Grundlage der finanziellen Situation vom Vorstand separat festgelegt wird.
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Nach festlegen dieses Geldbetrages durch den Vorstand, können die Platzmeister darüber verfügen. Dies geschieht unmittelbar nach der ersten Kirmesversammlung. Die Abrechnung mit dem Schatzmeister erfolgt spätestens vier Wochen nach Kirmesabtanz.
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Die Tätigkeit des Festausschusses endet mit der Übergabe des erwirtschafteten Betrages an den Schatzmeister.
§2 Spenden
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Alle Spender werden automatisch fördernde Mitglieder. Sie erhalten dafür eine ordentliche Spendenquittung.
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Jedes Vereinsmitglied kann sich um Spenden und Sponsoren bemühen.
§3 Ehrungen
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Ehrenmitglieder laut Satzung § 4 Abs. 1c, werden nach Anregung der Vereinsmitglieder bzw. Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
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Mitglieder die ihren vollen 50., 55., 60., 65., usw. (… alle fünf Jahre) Geburtstag feiern bekommen durch ein Vorstandsmitglied oder ein Vertreter ein Geschenk im Wert von 30,- €.
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Zur Niederkunft einer Tochter oder eines Sohnes bekommen Mitglieder vom Vorstand oder eines Vertreter ein Geschenk im Wert von 30,- €.
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Zur Vermählung sowie zur silbernen, goldenen usw. Hochzeit bekommen Mitglieder eine Ehrung im Wert von 40,- €.
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Im Todesfall bekommen Mitglieder zur letzten Ehrung ein Gesteck oder Ähnliches mit Schleifen in rot – weiß. Der Wert dieser letzten Ehrung wird im Vorstand bestimmt.
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Alle Werte sind Richtwerte. Sie sind der jeweiligen finanziellen Situation des Vereines anzupassen.
§4 Mitteilungen
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Schriftliche Mitteilungen, Aushänge und Einladungen befinden sich im Schaukasten des Vereins.
Standort: Ostfassade Kaufhalle Schnellmannshausen
§5 Vorstandssitzungen
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Vorstandssitzungen finden nach Ermessen des Vorstandes, aber mindestens einmal pro Halbjahr statt. Diese sind durch Aushang, SMS, Email´s oder andere schriftliche bzw. mündliche Einladungen mitzuteilen.
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Zur Vorbereitung der Sitzung ist den Vorstandsmitgliedern auf Verlangen Einblick in die von ihm gewünschten Unterlagen zu gewähren.
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Auf Wunsch eines Vorstandsmitglieds können die gewählten Platzmeister des aktuellen Kirmesjahres zu jeder Vorstandssitzung eingeladen werden.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Es sind nur Anwesende stimmberechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Jedes Vorstandsmitglied verfügt nur über eine Stimme.
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Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
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Die Sitzungen des Vereinsvorstandes werden vom Vereinsvorsitzenden geleitet. Soweit dieser rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung verhindert ist, übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Versammlungsleitung.
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Die Sitzungen des Vereinsvorstandes sind nicht öffentlich.
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Mit einfacher Mehrheit kann über die Zulassung von Gästen entschieden werden. Auf Einladung des Vorstandes können Vereinsmitglieder, Mitglieder anderer Personenkörper-schaften und (soweit erforderlich) auch Dritte an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.
§6 Aufgabenübertragung
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Einzelne Vorstandsmitglieder können mit Einwilligung des gesamten Vorstandes Dritte mit der Erledigung von Aufgaben betrauen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
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Das jeweilige Vorstandsmitglied wird durch die Aufgabenübertragung nicht aus seiner Verantwortung entlassen. Die Kontroll- und Überwachungsaufgabe obliegt dem zuständigem Vorstandsmitglied.
§7 Inkrafttreten
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Diese Geschäftsordnung tritt am 07. Dez. 2008 in Kraft.
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Die erste Geschäftsordnung vom 16. Jan. 1998 ist nicht mehr gültig.